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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GALVASWISSS AG

(nachfolgend „GS“ genannt)

​

Allgemeines

Grundsätzlich erfolgend sämtliche Lieferungen und Leistungen der GS ausschliesslich auf Grundlage der nachfol-

genden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der zugehhörigen und nachfolgend integrierten Verzin-

kungsbedingungen.

1. Anerkennung der Lieferbedingungen und der Verzinkungsbedingungen

Spätestens mit der Bestellungs-/Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich und vorbehaltlos, dass

er die ABG der GS zur Kenntnis genommen hat und diese als verbindlich anerkennt. Für die Vertragsbeziehung

zwischen den Parteien sind vorliegende AGB somit allein massgebend, es sei denn, dass in einem Einzelauftrag

bzw. in einer Einzelbestellung ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Insbeson-

dere gehen vorliegende AGB allfällig abweichenden allgemeinen Vertrags- bzw. Geschäftsbestimmungen des

Auftraggebers vor. Solche gelten nur bei schriftlicher, ausdrücklicher Anerkennung durch GS.

Der Auftraggeber kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in seiner (auch späteren) Korrespondenz,

seinen Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen etc. auf seine allgemeinen Bedingungen

hingewiesen habe.

Vorliegende AGB und die darin integrierten Verzinkungsbedingungen gehen ebenfalls anderslautenden Angaben in

Prospekten, Tarif- und Lieferservicen, etc. der GS auf jeden Fall vor.

2. Offerten

Die Offerten der GS verstehen sich in jeder Beziehung freibleibend. Sie bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen

Bestätigung. Abweichungen von den offerierten Abmessungen, Gewichten sowie der Materialbeschaffenheit

berechtigen die GS zur Neufestsetzung der Preise. Einseitige Preisanpassungen durch GS aufgrund Schwankun-

gen beim Rohmaterialeinkauf bleiben bis zur Auslieferung der Auftragsware vorbehalten.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Zinknotierungszuschlag. Bei Konstruktionen mit

verschiedenen Materialstärken gilt für die Verrechnung die überwiegende Materialstärke.

Preiszuschläge Folgende Zusatzarbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt: Abbeizen von bereits verzinkten

Gegenständen (80%); Abbrennen von gestrichenen oder lackierten Gegenständen (150%); Sandstrahlen; Wenden

(zweimaliges Tauchen) von Gegenständen, die nicht in einem Arbeitsgang verzinkt werden können. Bohren oder

Verschliessen von notwendigen Löchern; Reinigung oder Nachschneiden von Gewinden, Montagen, Sortieren nach

Verlade-, Montage-Liste etc. Erstellen von Messprotokollen, Verpacken von lackierten Teilen etc.

Nach Aufwand werden verrechnet: Richten von verzinkten Gegenständen; Hohlkörper die nur aussen verzinkt

werden; Gängigmachen von beweglichen Teilen; spezielle Verpackung, Verzinken von mehrdimensionalen

sperrigen Konstruktionen; Spezialtransport (z.B. Kranablad); 24 Stunden Express-Service.

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreitung dieser Frist tritt ohne Mahnung der

Verzug ein und die Forderung wird zu 5 % oder zumindest zu dem 3 % übersteigenden Bankdiskontsatz am

Zahlungsorte verzinslich. Die Rechnungen sind rein netto zu bezahlen. Jegliche Verrechnung durch den Auftragge-

ber mit allfälligen Forderungen gegenüber der GS ist ausgeschlossen.

5. Transport- und LKW-Kranleistungen

Inbegriffen sind einzig Transporte innerhalb der normalen Touren der GS. Die "normalen Touren" und Transport-

kosten sind im Prospekt der GS festgehalten, welcher integrierender Bestandteil dieser AGB bildet. Transporte

direkt auf die Baustelle oder an bestimmte Orte zu einem definierten Zeitpunkt - auch innerhalb der "normalen

Tourenbereiche" - werden zusätzlich verrechnet.

Kosten und Zuschläge für Express- und Eilgutsendungen sowie Portospesen für Postversendungen ebenso wie

Spesen für Camionage, Lager, Verzollung oder ähnliche Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Ablad

am Lieferort ist nicht inbegriffen. LKW-Kraneinsätze von mehr als 15 Minuten werden nach Aufwand verrechnet.

6. Gefahrentragung

Bei Transporten reist die Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Das selbe gilt für Material, das bei GS länger als eine

Woche gelagert wird. Jegliche Haftungsansprüche gegen die GS für Transportschäden oder während der Lagerung

erlittene Schäden/Wertverminderungen und deren Folgen, wie z.B. indirekte Schäden, sind nur im Rahmen der

betreffenden Versicherungsleistungen gedeckt.

7. Lieferfrist

Als Liefertag gilt der Verladetag. Aufgrund der i.d.R. sehr kurzen Termine kann aufgrund nicht verzinkungsgerech-

ter Konstruktion, Fehlverzinkung aber auch Betriebsstörungen, Arbeitsausständen, höherer Gewalt etc., ein Termin

durch GS einseitig verschoben werden. Angegebene Liefertermine können nach Verkehrslage um Stunden

variieren und sind nicht verbindlich. Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen verspäteter oder Nichtliefe-

rung und deren Folgen werden, soweit gesetzlich zulässig, grundsätzlich wegbedungen.

8. Mängelrüge / Gewährleistung / Garantie / Haftung

Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand in allen Fällen bei Erhalt umgehend zu prüfen. Rügen betreffend

fehlender Teile, Gewichtsdifferenzen etc. sind innert 8 Tagen (Eintreffen der Mitteilung bei GS) nach Ablieferung

der Ware schriftlich gegenüber der GS anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist lehnt GS jegliche Gewährleistung aus

Ansprüche dieser Art ab. Für tadellose und saubere Verzinkungen leistet GS zwei Jahre Garantie gemäss SIA. Von

der Garantie ausgenommen sind Gegenstände, welche ungewöhnlichen mechanischen, chemischen oder

elektrolytischen Einwirkungen ausgesetzt sind. Die Verzinkung erfolgt nach EN1461. Nach Ablauf der absoluten

Garantiefrist von zwei Jahren wird jede weitere Gewährleistung, Garantie und / oder Haftung ausdrücklich abge-

lehnt.

Bei rechtszeitig gerügten und begründet erklärten Beanstandungen betreffend Verzinkung kann ausschliesslich die

nochmalige Verzinkung im Sinne einer Nachbesserung auf Kosten der GS verlangt werden. Weitere Rechtsbehelfe

sind ausgeschlossen. Jegliche über die obige Gewährleistung bzw. Garantie hinausgehende Gewährleistung und /

oder Haftung, insbesondere für De- und Montagekosten sowie anderweitige indirekte bzw. Mangelfolgeschäden

wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegebedungen. Insbesondere ist für Riss- und Verzugsschäden

jegliche Gewährleistung und / oder Haftung ausgeschlossen (GS führt und dokumentiert Vorbehandlung und Zink-

Legierung entsprechend DASt 022 etc. Vorgaben). Bei speziellen Stahlsorten (hochfeste Stähle, Feinkornbaustähle

etc.) hat der Auftraggeber GS auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen, damit z.B. Wasserstoffversprödung

vermieden werden kann (spezieller Vorbehandlungs-Prozess).

Farbbeschichtungen: Angaben der Mindestschichtdicke ist grundsätzlich nach ISO EN 12944. Wenn nicht

ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, gilt die Schweizer Norm (SN) 507118 SIA

118. Werden Anstrichmittel angeliefert oder vorgeschrieben, fällt die Tauglichkeit derselben für den vorgesehenen

Verwendungszweck nicht unter die Verantwortung von GS. Die gesetzlichen Bestimmungen des Produktehaft-

pflichtgesetzes gelangen nicht zur Anwendung, da es sich bei den von GS gelieferten verzinkten Waren nicht um

Produkte im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes (Art. 3) handelt.

9. Rücktrittsrecht

Massgebliche Veränderungen in den Verhältnissen des Auftraggebers (wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkei-

ten, Zahlungseinstellungen), welche die Ansprüche der GS gefährdet erscheinen lassen, berechtigen letztere zum

sofortigen entschädigungslosen Rücktritt von allfälligen Lieferverpflichtungen. Das gleiche gilt, bei technischen und

qualitativen Forderungen, die aufgrund der Werkstückbeschaffenheit, Dimensionalität oder Terminforderungen mit

den Prozessen von GS nicht anforderungsgerecht oder wirtschaftlich erbracht werden können. Bei Vertragsrücktritt

werden alle Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, zur sofortigen Zahlung fällig. Zudem wird der GS durch den

Auftraggeber ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht am zu verzinkenden Gegenstand eingeräumt für den Fall,

dass der Auftraggeber Zahlungsschwierigkeiten hat. Diesbezüglich wird der GS seitens des Auftraggebers

ausdrücklich die private Verwertung zugestanden, für den Fall, dass die GS nicht vollumfänglich befriedigt bzw.

sichergestellt wird. Unter Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 897 ZGB wird explizit auch die blosse Zahlungsein-

stellung verstanden. Das vertragliche Rückbehaltungsrecht gemäss dieser Bestimmung kann durch die GS auch

ausgeübt werden, wenn die Forderung gegenüber dem Auftraggeber noch nicht fällig ist. GS haftet nicht für

Mehrkosten, die dem Kunden durch die Suche eines anderen Lieferanten entstehen, wenn sich bei der Bearbeitung

der Teile herausstellt, dass GS den qualitativen oder terminlichen Forderungen des Kunden im Laufe der Auftrags-

abwicklung nicht nachkommen kann.

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

Als Erfüllungsort sämtlicher zwischen den Parteien bestehender Verpflichtungen gilt der Sitz der GS. Für sämtliche

Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien gilt als ausschliesslich vereinbarter Gerichtsstand der Sitz

der GS. Es wird die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart unter Ausschluss des Übereinkommens der

Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf.

​

VERZINKUNGSBEDINGUNGEN

Bei verzinkungsgerechter Konstruktion können die Mehrheit aller Stahl- und Metallbaukonstruktionen verzugsfrei

verzinkt werden. Verschiedene Planungshilfen ebenso wie die technische Beratung sind während der Planungs-

phase zu konsultieren. GS kann nicht jede Konstruktion auf Verzinkungstauchlichkeit hin kontrollieren, sendet dem

Kunden jedoch bei Fällen mit grösserem Risiko i.d.R. eine Abmahnung und bietet eine Alternativbehandlung an.

Jegliche Haftung seitens der GS für Schäden, welche aufgrund der Nichteinhaltung der Hinweise und Richtlinien,

welche nachfolgend aufgeführt sind, entstehen, ist ausgeschlossen. Insbesondere besteht ein Haftungsausschluss

für Deformationen.

Auf der Homepage der GS (www.galvaswiss.ch) sind zu den Themen der verzinkungsgerechten Konstruktion

Dokumente und Planungshilfen abrufbar und das Taschenbuch Korrosionsschutz-Ratgeber wird kostenlos

abgegeben. Auch die technische Beratung von GS steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Die Qualität der Verzinkung gemäss EN ISO 1461 kann nur eingehalten werden, wenn das Material durch den

Auftraggeber entsprechend vorbereitet angeliefert wird. In den Planungshilfen für verzinkungsgerechte Konstruktion

sind Praxis-Hinweise z.B. für die Vermeidung von Verzug, die korrekte Bohrung von Zink- und Luft Zirkulationslö-

cher, die Kaltverformung etc. sowie für die Einhaltung von Normen (u.a. EN 1090), was z.B. das Brechen der

Kanten und das Schleifen von Brennschnittflächen betrifft. Vom Stahlverarbeiter und Fachbetrieb wird erwartet,

dass er die einschlägigen Normen und technischen Notwendigkeiten kennt und GS nicht jede Konstruktion auf

diese Normen hin überprüfen kann (siehe Hinweise unter www.galvaswiss.ch).

1. Spezielle normative Anforderungen

Falls beim Feuerverzinken (zusätzlich zu EN ISO 1461) oder beim Beschichten spezielle Anforderungen oder

Normen (z.B. DASt 022, EN 1090 oder firmenspezifische Vorschriften) eingehalten werden müssen, hat der

Auftraggeber dies vorgängig mit den zusätzlich notwendigen Informationen mitzuteilen und das Material entspre-

chend vorbereitet anzuliefern (siehe Hinweise unter www.galvaswiss.ch).

Erteilt der Auftraggeber der Galvaswiss den Auftrag, Stahlbauteile nach dem Verzinken durch Anwendung des

Magnetpulververfahrens gemäß DASt-Richtlinie 022 zu prüfen, so wird der Test in Übereinstimmung mit der Anlage

3 der DASt-Richtlinie durchgeführt. Hierfür setzt Galvaswiss qualifiziertes Personal ein. Dennoch kann entspre-

chend den beschränkten technischen Möglichkeiten dieses Messverfahrens sowie auch infolge Belastung des

Bauteils nach der Montage die Entstehung von Rissen nicht völlig ausgeschlossen werden. Galvaswiss kann daher

trotz korrekter Anwendung des Messverfahrens keine Gewährleistung, Garantie und / oder Haftung für direkte oder

indirekte Schäden übernehmen, es sei denn, dass diese Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von

Galvaswiss oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder

eines Erfüllungsgehilfen von Galvaswiss beruhen. Galvaswiss macht hierbei darauf aufmerksam, dass durch

geeignete Maßnahmen bei der Fertigung unter Beachtung der DASt-Richtlinie 022, 4.3 Lieferbedingungen für

Stahlbauteile an den Verzinkerbetrieb sowie auch bei der Feuerverzinkung das Risiko weitestgehend ausgeschlos-

sen werden kann. Es wird empfohlen, die Praxishinweise von Galvaswiss vor oder bei Auftragserteilung zu

beachten (www.galvaswiss.ch unter Support).

2. Stahlqualität

Gutes Flusseisen normaler Handelsqualität (S 235, < 0.25% Silizium), frei von Walzfehlern, Poren und Schlacken-

einschlüssen eignet sich am besten zum Verzinken. Werden andere Eisensorten oder Metalle verwendet, so muss

GS davon schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Bei der Stahlbestellung ist zu erwähnen: „Stahl zum Verzinken

geeignet nach EN 10025 Abs. 7.5.4 und frei von Walzungänzen wie Schalen, Schuppen, Ziehriefen (EN 10163/1)

etc. Automatenstahl darf grundsätzlich nicht verwendet werden. Bei Laserblechen mit tiefem Siliziumgehalt kann

nicht immer eine Zinkschichtstärke nach EN ISO 1461 garantiert werden, vorgängige Sandstrahlreinigung oder eine

intensivere chemische Vorbehandlung mit längerem Termin (bis 4 Wochen) können notwendig sein.

3. Konstruktion und Grösse der Gegenstände

Alle Teile müssen für die Aufhängung im Zinkbad genügend grosse Löcher aufweisen (siehe Planungshilfen). Zink

muss beim Eintauchen der Teile ungehindert zufliessen und beim Ausziehen ungehindert abfliessen können.

Rückstände, die nicht entweichen können und zu späteren Schäden führen, fallen nicht in den Garantiebereich. Es

wird empfohlen, mit GS rechtzeitig über die verzinkungsgerechte Konstruktion zu sprechen.

4. Rohrkonstruktionen

Geschweisste Rohrkonstruktionen sind bei allen nicht durchgehenden Stossstellen mit den nötigen Entlüftungslö-

chern für Zinkein- und auslauf zu versehen. Die Löcher sind derart nahe bei den Stoss- bzw. Schweissstellen

anzubringen, damit der letzte Tropfen Zink auslaufen bzw. alle Luft entweichen kann. Ist dies nicht gegeben, so sind

Ascherückstände in Rohrkonstruktionen die Folge, die nach Jahren zu Rostfrass und Durchrostung führen können.

Innenverbohrungen sind der GS schriftlich mitzuteilen bzw. auf dem Lieferschein speziell und eindeutig zu

vermerken. Deklarierte aber fehlende Innenverbohrungen können während des Verzinkungsprozesses zu erhebli-

chen Schäden am Werkstück, aber auch an den Verzinkungs-Anlagen führen. GS kann keine Innenverbohrungen

überprüfen und lehnt jede Gewährleistung, Garantie und / oder Haftung für direkte oder indirekte Schäden sowie für

jegliche Folgeschäden ab. Bei Rohrkonstruktionen mit Rohren über 3m Länge hat der Lochdurchmesser für die

Zink-Zirkulation mindestens 1/8 des Rohrdurchmessers zu betragen. (eine Konstruktion z.B. aus RHS 100 Rohren

bedingt in allen 4 Ecken jeweils ein Loch des Durchmessers 16mm für innwendige Bohrungen, bei einem zentralen

Loch mit Durchmesser 32mm würde zuviel Flüssigkeiten und Luftsäche, Zink und vor allem Aschen zurückbleiben.

Erkundigen Sie sich vor der Konstruktion betreffend richtiger Grösse und Anordung der Löcher! Falsch angebrach-

te, zu kleine oder fehlende Löcher können zu Ascherückständen und späterem Lochfrass von innen führen, diese

Mängel sind nicht garantiert und meist auch nicht zugänglich oder ersichtlich. Dies gilt für alle Hohlkonstruktionen

mit Rippen, Verstärkungsplatten etc.

5. Hohlkörper

Boiler, Gefässe und andere Hohlkörper werden in der Regel innen und aussen verzinkt; sie sollen zu diesem Zweck

mit mindestens je einem Ein- und Auslaufstutzen von genügender Grösse, versehen werden (richtige Anordnung

mit dem Verzinker abzusprechen). Gegenstände, die abgeschlossene Hohlräume aufweisen, dürfen wegen

Explosionsgefahr nicht verzinkt werden. Bei Hohlkörpern, die nur aussen verzinkt werden dürfen, muss bei jedem

für sich abgeschlossenen Hohlraum ein Entlüftungsrohr angebracht werden. Verzinkungsgerechte Vorbereitung ist

Voraussetzung für Verzinkbarkeit.

6. Deformationen / Verzug beim Verzinken

Der Vorbereitungs- und Verzinkungsprozess wird entsprechend den Prozessanweisungen und EN 1461 abgewi-

ckelt. Dies bedeutet, dass Verzugsschäden nicht auszuschliessen sind. Bei Teilen mit Eigenspannungen oder zu

grossen Profileunterschieden und entsprechend hohem Verzugsrisiko sendet GS i.d.R. eine Abmahnung und bietet

eine Alternativbehandlung an. Es empfiehlt sich jedoch, die verschiedenen Planungshilfen sowie die technische

Beratung während der Konstruktion zu Rate zu ziehen. GS kann somit keine Gewährleistung, Garantie und / oder

Haftung für Verzugsschäden und für darauf beruhende direkte oder indirekte Schäden übernehmen Bei Kaltverfor-

mung und komplizierten Schweisskonstruktionen etc. können Zugspannungen auftreten, die zu Spannungsrissen

führen. Dünnwandige und stärkere Profile sollten so verbunden sein, dass sie sich unabhängig voneinander

ausdehnen / schrumpfen können. Für Geländer mit eingeschweissten Gittern / Blechen liegen allg. Hinweise von

GS auf (Planungshilfe „Verzug bei Geländern“). Bei Serien empfiehlt GS, anhand einer Probeverzinkung die

Konstruktion verzinkungsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Blechkonstruktionen mit ebenen Wänden, die in

Rahmenkonstruktionen eingeschweisst sind, sehr empfindlich gegen Deformationen. Konstruktionen mit glatten

Blechen wie z.B. Blechtüren sind separat anzuliefern, damit die einzelnen Teile nach dem Verzinken allenfalls

gerichtet und dann zusammengesetzt werden können.

7. Kaltumformung

GS empfiehlt, beim Entwurf und bei der Herstellung von Werkstücken die örtliche Kaltumformung nach Möglichkeit

zu minimieren (z. B. grössere Biegeradien gemäß EN 10025 – bzw. Radius mind. ≥ Materialdicke). Die mit der

Kaltumformung verbundenen Risiken können auch durch Auswahl einer geeigneten Stahlsorte verringert werden,

welche für eine Verfestigung durch Reckalterung nicht anfällig ist (z. B. warmgewalzter Stahl mit der Bezeichnung

„C“, „mit besonderer Kaltumformbarkeit“, gemäß ISO 10027-1, z.B. S235JRC und schlagzähe Stähle, J0, besser

J2). Es besteht ferner die Möglichkeit, durch Wärmebehandlung im betroffenen Bereich die Spannungen im

Material zu verringern. Es empfiehlt sich, vor oder bei Auftragserteilung die Praxishinweise von GS zu beachten

(www.galvaswiss.ch unter Support).

8. Schweissnähte

Die Schweissnähte müssen vollständig geschlossen und entschlackt sein und dürfen keine Poren oder Schlacken-

einschlüsse aufweisen. Sie sollen als durchgehende und nicht als unterbrochene Nähte aufgeführt werden. Beim

Punktschweissen sollen die Punkte dicht beieinanderliegen. Siliziumarme Elektroden oder Schweissdrähte führen

zu geringerem Zinkschichtaufbau.

Nicht durchgezogene Schweissnähte bedingen, dass zwischen den zu fügenden Profilen / Blechen ein Luftspalt von

1 – 2mm besteht, damit die Verzinkung dort stattfinden kann. Beträgt der Luftspalt unter 0.1 bis 0.2mm, so

entstehen meist keine Ausblühungen. Dies bedingt, dass die Profile vor Zusammenschweissen gereinigt sind und

die Zwischenraum-Toleranz eingehalten wird. Spalten ab 0.2mm bis ca. 1mm (je nach Grösse der Ueberlappung)

können zu Ausblühungen und optischer Beeinträchtigung führen.

9. Lagersitze / nicht zu verzinkende Stellen

Teile, die nicht verzinkt werden sollen, sind vor dem Feuerverzinken mit speziellen Abdeckmitteln zu schützen. GS

bietet verschiedene Produkte an. Es empfiehlt sich, anhand von Versuchsverzinkungen die geeignete Abdeckme-

thode zu eruieren.

10. Gewinde

Innengewinde ab Grösse M12 können mit der Flamme und rotierender Drahtbürste gereinigt werden. Werden in

diese Gewinde feuerverzinkte Schrauben eingedreht, so wird das (fast blanke) Innengewinde durch die verzinkte

Schraube geschützt. Andernfalls ist der Einsatz eines geeigneten Fettes zu empfehlen. Damit gebürstete Gewinde

gängig sind, müssen diese 2/10mm oder mehr unterschnitten sein. Zusätzliches Nachschneiden bei nicht korrekt

unterschnittenen Gewinden wird separat in Rechnung gestellt. Schrauben können 2-3 Umdrehungen mit geeigneter

Paste in Sacklöcher eingedreht werden, um das Gewinde unverzinkt zu belassen.

11. Besondere Konstruktionen

Vor dem Verzinken von Gegenständen mit Nieten oder Punktschweissungen, mit beweglichen Teilen, Gewinden,

Überlappungen und Falzen, gelöteten oder Gussteilen ist vorgängig mit GS zu sprechen. Beschädigungen beim

Verzinken solcher Teile können die Folge sein.

12. Gestrichene oder lackierte Waren

Ganz oder teilweise gestrichene, lackierte, eingeölte, eingefettete, bereits verzinkte, stark angerostete oder mit

Rostschutz behandelte sowie mit Fettkreide gezeichnete Teile müssen vor dem Verzinken gegen entsprechenden

Mehrpreis gereinigt werden. Wenn Gegenstände feuergefährliche Überzüge besitzen oder derartige Rückstände

enthalten, muss GS davon schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.

13. Gegenstände für Lebensmittel

Die Verzinkung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ist nach dem eidgenössischen

Lebensmittelgesetz nicht gestattet. Trinkwasserbeaufschlagte Teile können hingegen bei einigen GS-Werken

verzinkt werden.

14. Lagerung nach Anlieferung / Weissrost

Die frische Verzinkung muss die ersten Tage (besser Wochen) nicht mit Regenwasser und liegender Nässe in

Berührung kommen. (Siehe div. Planungshilfen). GS bietet verschiedene Behandlungen zur Weissrostvermeidung

und zur Weissrost-Behandlung. Wegen kurzer Terminverlangen kommen Teile auf dem Transport in den Regen:

Nass angelieferte Teile / Stapel etc. sind umgehend unter Dach zu stellen, zu entpacken und schräg zu lagern,

damit das Wasser ablaufen kann, vollflächig Luftzutritt und Trocknung sichergestellt ist. Nasse Lagerung, speziell

liegende Nässe bei frisch verzinkten Bauteilen führt zu Weissrost.

15. Duplex- Beschichtungen / Verputzfinish

Teile, die nach der Feuerverzinkung beschichtet werden (Duplex Verfahren) benötigen einen speziellen Verputzfi-

nish. GS führt für Duroplex / Thermoplex ein Feinverputzen nur für Metallbauteile und Geländer durch. Dabei

werden Unebenheiten, Walzungänzen, Ziehriefen, Pickel, Zinkläufe etc. weitgehend verschliffen. Schweissnähte

mit erhöhtem Si.- Gehalt bleiben nach dem Feinverputzen und entsprechend Konstruktion (Tauchzeit bzw.

vorgesehene Zinkausfluss- und Entlüftungslöcher) mehr oder weniger sichtbar (siehe dazu Planungshilfen von GS).

Das Verschleifen von Schweissnähten im Sichtbereich muss speziell mit der Verzinkerei vereinbart werden, es

gehört nicht zum Lieferumfang von Duro- oder Thermoplex (Duplex-Verfahren bzw. Zink plus Farbbeschichtung).

Beschichtung verzinkter Teile bedingt die Instruktion des Lackierers hinsichtlich Duplex-gerechter Fein-

Verputzarbeit.

​

September 2016

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